Allgemeine Mietbedingungen der Majestic Cars e.K.
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
- Der Mietvertrag wird im Namen von Majestic Cars e.K. geschlossen.
- Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vertrag schriftlich unterzeichnet wird oder eine verbindliche Onlinebuchung abgeschlossen ist, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt wird.
- Ein Widerrufsrecht für Mietverträge besteht nicht.
- Mieter sind die Personen, die im Mietvertrag ausdrücklich genannt werden. Zusätzlich kann der Vertrag festlegen, dass der Mieter berechtigt ist, das Fahrzeug an eine namentlich genannte Person zu übergeben, die dann als berechtigter Fahrer gilt. Sollte der Mieter berechtigt sein, den Wagen einem anderen Fahrer zu überlassen, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug ist und alle relevanten Auflagen der Fahrerlaubnis einhält. Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Fahrzeug gegen Entgelt oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen, auch nicht für eine kurzfristige Nutzung. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
- Der Mieter muss bei Fahrzeugübergabe eine gültige Fahrerlaubnis, ein akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Zudem ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass er den Führerschein seit mindestens drei Jahren besitzt. Falls diese Dokumente oder der Nachweis nicht erbracht werden können, hat der Vermieter das Recht, vom Mietvertrag zurückzutreten. Etwaige Schäden sind in diesem Fall vom Mieter zu ersetzen.
- Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand, vollgetankt und funktionsfähig übergeben und muss vom Mieter ebenfalls vollgetankt zurückgegeben werden. Schäden und Abweichungen werden im Übergabeprotokoll vermerkt. Alle Kraftstoffkosten während der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, berechnet der Vermieter für die Betankung einen Preis von 3,00 EUR pro Liter fehlendem Kraftstoff.
- Alle Angaben des Mieters, die für den Mietvertrag von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung, dass er zur Zahlung des Mietpreises in der vereinbarten Höhe in der Lage ist.
- Aufgrund der besonderen Risiken bei der Vermietung von Fahrzeugen verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug ausschließlich nüchtern, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung, zu fahren.
- Der Einsatz des Fahrzeugs zu sportlichen Zwecken oder in Wettkämpfen ist strikt untersagt.
- Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
- Das Fahrzeug darf nur in sicheren, abschließbaren Garagen abgestellt werden. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, gilt dies als grob fahrlässiges Verhalten und der Mieter haftet für etwaige Vandalismusschäden.
- Der Mieter gibt alle Erklärungen im Mietvertrag auch im Namen des berechtigten Fahrers ab. Diese Erklärungen gelten somit auch für den/die berechtigten Fahrer.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu führen und regelmäßig auf Verkehrssicherheit, Ölstand, Reifendruck und andere wichtige Fahrzeugdaten zu achten. Dazu gehört auch, das Fahrzeug gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern.
- Das Ausschalten der Traktionskontrolle und die Durchführung von Launch-Control-Starts sind strikt verboten. Bei Verstößen gegen diese Regelung entfällt der Versicherungsschutz; und bei Race-Starts, F1-Starts oder Launch-Control-Start Verstoß wird mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro Vorfall belegt. Das Fahrzeug speichert diese Daten und diese werden regelmäßig überprüft. Der Mieter erklärt sich mit dieser Vertragsstrafe ausdrücklich einverstanden.
- Rauchen im Fahrzeug:
Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Kaution: Im Falle eines Verstoßes gegen diese Mietbedingung wird die hinterlegte Kaution einbehalten. - Fahrten in andere Länder:
Die Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich für Fahrten innerhalb Deutschland gestattet. Fahrten in andere Länder sind nicht erlaubt.
Fahrten in andere Länder sind nur dann erlaubt, wenn der Vermieter dies schriftlich genehmigt hat. Eine solche Genehmigung gilt nur als Ausnahme und ist auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt. Für jede geplante Fahrt in ein anderes Land ist der Mieter verpflichtet, vorher eine schriftliche Sondervereinbarung mit dem Vermieter abzuschließen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung berechtigen den Vermieter, zusätzliche Gebühren zu erheben und die Kaution einzubehalten.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Eine Fortsetzung des Fahrzeuggebrauchs nach Ablauf der Mietzeit stellt keine automatische Vertragsverlängerung dar. Die Bestimmungen des § 545 BGB sind nicht anwendbar.
- Der Mieter muss das Fahrzeug am Ende der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand am vereinbarten Ort und zur festgelegten Rückgabezeit zurückgeben. Bei starker Verschmutzung, die eine Sonderreinigung erfordert, oder Geruchsbeeinträchtigungen wird der Mieter zu einer Zahlung von 169,00 € als Schadensersatz verpflichtet.
- Eine beabsichtigte Verlängerung des Mietvertrages muss der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitteilen und vom Vermieter genehmigen lassen. Wird eine Verlängerung abgelehnt, muss das Fahrzeug pünktlich zurückgegeben werden. Auch bei einer nur mündlich vereinbarten Verlängerung bleibt der ursprüngliche Vertrag unverändert. Wenn der Vertrag nicht verlängert wird, verliert der Mieter sämtliche Rechte, einschließlich des Versicherungsschutzes und der Haftungsreduzierung. Der Mieter bleibt verpflichtet, für den Zeitraum der ungenehmigten Verlängerung den vollen Mietpreis zu zahlen.
- Der Mietpreis und der Versicherungsschutz basieren auf der aktuellen Preisliste des Vermieters und müssen im Voraus bezahlt werden, einschließlich einer Kaution. Dies gilt auch für eine Verlängerung der Mietdauer.
- Bei Vertragsbeendigung muss das Fahrzeug innerhalb der Geschäftszeiten und am vereinbarten Rückgabeort zurückgegeben werden, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung gegen die Mietpreisforderung des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Bei Zahlung mit Kreditkarte hat der Vermieter das Recht, eventuelle Schäden oder Selbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
D: Schäden am Mietwagen
- Technische Schäden
Bei technischen Störungen oder Problemen mit dem Fahrzeug muss der Mieter den Vermieter sofort informieren. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters und durch eine Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers vorgenommen werden. Eine Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten 89 EUR nicht überschreiten. Die effektiven Reparaturkosten werden dem Mieter erstattet, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde. - Unfallschäden
Ein Unfallschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug durch ein Ereignis im Straßenverkehr beschädigt wird, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist. Im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet:
a) Sofort die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort zu bleiben.
b) Namen und Adressen aller beteiligten Personen, Fahrzeugkennzeichen und Versicherungsinformationen zu sammeln.
c) Nach der Fahrzeugrückgabe einen vollständigen Schadenbericht, einschließlich Skizze des Unfallortes, an den Vermieter zu übergeben.
E: Haftung des Mieters
- Überlässt der Mieter das Fahrzeug an eine Person, die nicht im Vertrag genannt ist, haftet er – gemeinsam mit dieser Person – gesamtschuldnerisch und unbeschränkt im Schadensfall.
- Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung kann durch eine separate Vereinbarung zur Reduzierung der Selbstbeteiligung (ähnlich einer Vollkaskoversicherung) erreicht werden. In diesem Fall haften Mieter und autorisierter Fahrer für Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Für Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen kann diese Begrenzung jedoch nicht gelten.
- Mieter und Fahrer haften uneingeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich Verkehr und Ordnung. Sämtliche Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten, die infolge solcher Verstöße von Behörden erhoben werden, sind vom Mieter zu tragen.
- Schäden am Fahrzeug, die infolge von Bedienungsfehlern oder übermäßiger Beanspruchung entstehen, werden vom Mieter vollständig zu tragen sein.
- Die Haftung des Mieters sowie des autorisierten Fahrers ist vollständig und unbeschränkt, selbst wenn vertragliche Haftungsbegrenzungen bestehen – etwa bei Unfällen, Diebstahl oder Vandalismus. Eine Reduzierung der Haftung gemäß Abschnitt E findet nicht statt, wenn Schäden vorsätzlich durch den Mieter oder Fahrer verursacht wurden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden ist der Vermieter berechtigt, den Mieter beziehungsweise Fahrer im jeweiligen Verschuldensmaß bis zur vollständigen Schadenshöhe in Anspruch zu nehmen – wobei sich das Haftungsmaß in Fällen grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG richtet. Ebenso entfällt eine etwaige Haftungsreduzierung, wenn der Mieter oder Fahrer eine vertraglich festgelegte Pflicht absichtlich verletzt. In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen kann der Vermieter den Mieter beziehungsweise Fahrer ebenfalls in einem dem Verschulden entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens zur Kasse bitten. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt beim Mieter bzw. Fahrer. Unabhängig von den unter Abschnitt E getroffenen Regelungen haften Mieter und autorisierter Fahrer gesamtschuldnerisch in voller Höhe des Schadensersatzes, insbesondere in folgenden Fällen:
a) wenn im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages der Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entzogen werden kann,
b) wenn der Fahrer das Fahrzeug auch bei minimalem Alkohol- oder Drogenkonsum bedient,
c) wenn der Mieter einen Fahrer auswählt, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig, für sportliche Wettkämpfe oder bei unautorisierten Auslandsfahrten bzw. Grenzübertritten genutzt wird. Der Schadenersatzanspruch umfasst neben den Reparaturkosten auch etwaige Wertminderungen bzw. im Fall eines Totalschadens den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes. Darüber hinaus haftet der Mieter für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigengebühren sowie weitere dem Vermieter entstandene Aufwendungen und Mietausfälle in Höhe von 60 % der jeweils gültigen Tagessätze. - Überträgt der Mieter das Fahrzeug an Dritte – einschließlich der in Abschnitt A genannten Fahrer – so haftet er für die Einhaltung aller Vertragsbedingungen und das Verhalten der betreffenden Personen, als ob es sein eigenes Verhalten wäre.
- Bei vertragswidriger Nutzung des Fahrzeugs erlischt jeglicher Versicherungsschutz.
- Beschlagnahmung oder Sicherstellung des Fahrzeugs:
Wird das Fahrzeug aufgrund eines vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Verhaltens durch Behörden beschlagnahmt, eingezogen, stillgelegt oder auf andere Weise der Nutzung entzogen, haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Dazu gehören insbesondere:
- Mietausfälle während der Dauer der Beschlagnahmung. Der Tagessatz für den Mietausfall entspricht grundsätzlich dem im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis. Es ist jedoch möglich, zwischen Vermieter und Mieter einen hiervon abweichenden Tagessatz individuell zu vereinbaren.
- Verwaltungs- und Rechtsanwaltskosten,
- behördliche Gebühren, Bußgelder oder Verwahrkosten,
- Kosten für Abschleppung, Sicherstellung und Rückführung des Fahrzeugs.
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters entsteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug während dieser Zeit tatsächlich vermietet oder genutzt werden konnte.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Haftung des Vermieters besteht nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder bei vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt ebenso für Schäden, die aus den Vertragsverhandlungen resultieren. Zudem entbindet der Mieter den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert oder darin zurückgelassen werden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
- mangelnde Pflege des Fahrzeugs,
- unsachgemäße oder unrechtmäßige Nutzung,
- vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeugs,
- der Versuch, entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen,
- die Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung oder Vorbereitung vorsätzlicher Straftaten,
- sowie die unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
H: Stornierungsbedingungen
- Im Falle einer Stornierung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängt:
• Bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei,
• Ab Beginn der 8. bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises,
• Ab Beginn der 4. bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises,
• Bei Stornierungen zwischen 2 Wochen und 72 Stunden vor Mietbeginn: 85 % des Mietpreises,
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 95 % des Mietpreises. - Als Mietpreis gilt der Gesamtpreis inklusive sämtlicher Gebühren und Extras.
- Etwaige Einsparungen aufgrund entfallender Aufwendungen sind in den oben genannten Regelungen bereits berücksichtigt. Der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Vermieter diese Ansprüche nicht oder in geringerem Umfang entstanden sind.
- Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Abholtermin, wird die Reservierung für zwei Stunden aufrechterhalten, danach wird das Fahrzeug wieder anderen Kunden zur Verfügung gestellt. In diesem Fall wird der Gesamtmietpreis berechnet – der Mieter kann jedoch den Nachweis erbringen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter bei Bedarf Auskünfte über ihn, beispielsweise von der SCHUFA, einholen darf.
J: Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Mietvertrag wird im Namen von Majestic Cars e.K. geschlossen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Hat der Mieter den Status eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuches oder verfügt er nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird Münster als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag festgelegt.
